Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 72

§ 72 – Mitarbeiter, Fortbildung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

Kurz erklärt

  • Die Jugendämter sollen nur geeignete Fachkräfte einstellen, die eine passende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in der sozialen Arbeit haben.
  • Für bestimmte Aufgaben dürfen nur Fachkräfte oder solche mit zusätzlicher Ausbildung eingesetzt werden.
  • Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen sollen zusammenarbeiten, wenn es die Aufgabe erfordert.
  • Leitende Positionen im Jugendamt sollten in der Regel nur an Fachkräfte vergeben werden.
  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen Fortbildung und Praxisberatung für die Mitarbeiter der Jugendämter gewährleisten.